Herausgabe Verlustschein | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Dezember 2025) gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt am 4. Dezember 2025 Referenz SBK 25 108 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur Masanserstrasse 2, Postfach, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Herausgabe Verlustschein
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ im Rahmen eines Konkursverfahrens gegen B._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur (nachfolgend Konkursamt Plessur) die Herausgabe eines Verlustscheins anbegehrte, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 12. November 2025 (Poststempel 24. November
2025) Aufsichtsbeschwerde gegen das Konkursamt Plessur erhob, weil er den Verlustschein nicht erhalten habe, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Poststempel
2. Dezember 2025) gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]